Vereinssatzung der
Hamburg – Holstein –
Electronic – Dart – Liga
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hamburg – Holstein – Electronic – Dart - Liga“, hat seinen Sitz in
Hamburg und soll dort ins dortige Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der
Vereinsname:
„Hamburg – Holstein –
Electronic – Dart – Liga e.V.“
abgekürzt HHEDL e.V.
§ 2 Vereinszweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (51 ff. AO). Dieses wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Ausübung, Förderung und Pflege des Dartsportes als Leistungs-, Gemeinschafts- und Breitensport für alle Altersklassen sowie
b) Anleitung und Förderung der Jugend in diesem Sport
Der Verein wahrt parteipolitische
Neutralität und räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen die gleichen Rechte ein und vertritt zudem
grundsätzlich religiöse und weltanschauliche Toleranz.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede(r) Dartmannschaft/club werden, auch wenn sie/er nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Eingang der schriftlichen Anmeldung, sowie des Startgeldes und nachträglicher Bestätigung durch den Vorstand. Die Zahlung des Startgeldes wird bei fehlendem Beleg gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben als erfolgt betrachtet.
§ 4 Austritt und Ausschluß
Die Mitgliedschaft endet am 31.12 eines jeden Jahres, oder durch Ausschluß aus dem Verein. Danach kann eine Neuanmeldung erfolgen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt. Ausschlüsse werden mit dem Tage wirksam, an dem der Vorstand dies beschlossen hat. Das Mitglied ist vom Vorstand über den Ausschluß entsprechend zu unterrichten.
§ 5 Maßregelungen, Ausschließungsgründe
Über Mitglieder, die gegen diese Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit entsprechenden Maßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnungen
2. Verweis
3. Ausschluß aus dem Verein und / oder vom Spielbetrieb
Ausschließungsgründe sind:
a) Grobe Verstöße gegen Vereinszwecke, Satzung, Anordnungen des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes
b) Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum bekanntgegebenen Einzahlungsschluß nach vorangegangener Mahnung
§ 6 Beiträge
Der jährliche Beitrag ist durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jedes Jahr vom Vorstand, nach Überprüfung der Finanzsituation des vergangenen Jahres, vorgeschlagen und auf der Delegiertenversammlung von den Mitgliedern bestimmt. Die außerordentlichen Beiträge sind dem gültigen Regelwerk zu entnehmen.
§ 6 a Der Verein zahlt den 3 erstplazierten Mannschaften jeder Liga ein(en) Preisgeld/Sportförderpreis, der aus den Startgeldern finanziert wird. Die Höhe der Leistungen wird jeweils in der Mitte der Saison nach Prüfung des Etats bekanntgegeben.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Delegiertenversammlung
2. der Vorstand
Weiter benötigte Gremien werden vom Vorstand eingesetzt.
§ 8 Einladungsfrist
Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§ 9 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Vereinsakten zu legen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.
§ 10 Delegiertenversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie setzt sich aus den von den einzelnen Mannschaften und Clubs gewählten Kapitänen oder Co - Kapitänen zusammen. Die Kapitäne oder Co- Kapitäne können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ihrer(s) Mannschaft /Club vertreten lassen. Kapitäne und Co - Kapitäne müssen mindestens volljährig sein.
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im letzten Quartal eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
a) es der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Delegierten schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt hat.
Die Delegiertenversammlung wird vom 1.oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden abwesend oder verhindert so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresbericht des Vorstandes
b) den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neu-, Ab - oder Wiederwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) die Änderung der Satzung
f) die vorliegenden Anträge
g) die Auflösung des Vereins.
Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlvorgang beschritten, bei wiederholtem Gleichstand wird der Punkt als abgelehnt gewertet.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Anträge können von den Delegierten und dem Vorstand gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Delegierten eine solche beantragen.
§ 11 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen
Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragung des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 12 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.und dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Spielbereichsleiter. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Spielbereichsleiter und dem Schriftführer. Des weiteren kann der Vorstand benötigte Gremien selbständig einsetzen bzw. absetzen. Diese haben jedoch keine Vertretungsbefugnis gemäß § 30 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis, Spielbereichsleiter, Schriftführer sowie Kassenwart dürfen ihre Vertretungsbefugnis nur mit einem der Vorsitzenden zusammen ausüben.
Verschiedene Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden. Dies gilt auch für ein kommissarisches Amt.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes wird nach folgendem Modus durchgeführt:
In Jahren mit ungeraden Endzahlen werden die Posten des 2.Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Spielbereichsleiters zur Wahl gestellt.
In Jahren mit gerader Endzahl werden die Posten des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers zur Wahl gestellt.
Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so kann der verbleibende Vorstand eine Person seines Vertrauens kommissarisch benennen, der auf der nächsten Delegiertenversammlung in seinem Amt bestätigt werden muß. Dies gilt jedoch nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden; in diesem Falle hat eine außerordentliche Delegiertenversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen und Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 12 a Beschlußfassung
des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden, bzw. die Stimme des leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal durch zwei von der Delegiertenversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Bei Wechsel des Kassenwartes oder Kasssenprüfers muß eine vollständige Kassenabrechnung erfolgen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Delegiertenversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Dart Verband e.V. (DDV e.V.), das er im Sinne der §§ 2a und 2b dieser Satzung zu verwenden hat. Falls der DDV e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Oktober (0.00 Uhr) eines jeden Jahres und endet am folgenden 30. September (24.00).
Die vorstehende Satzung wurde am 15.12.1998 in Hamburg beschlossen.